Für unsere heilpädagogische und therapeutische Unterstützung finden Sie die rechtlichen Grundlagen im achten Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII) und im neunten Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen SGB IX).
Die teilstationäre Maßnahme basiert auf den Paragraphen §27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit §32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe und §35 a SGB VIII Abs. 1 (1,2) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Aufnahmekriterien
Vor Beginn der Maßnahme werden die Eigenmotivation und die Bereitschaft zur Veränderung bei den Eltern und beim Kind überprüft. Das Kind und seine Familie müssen mit der Aufnahme und der Planung der Hilfe einverstanden sein und die vereinbarte Betreuungsform akzeptieren. Das Kind wird dabei gemäß seinem Entwicklungsstand beteiligt.
Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme eines Kindes in die Heilpädagogische Tagesstätte erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres. Wird während des Schuljahres ein Platz frei, kann auch im Verlauf aufgenommen werden.
Das Aufnahmeverfahren gliedert sich im Wesentlichen in folgende Abschnitte:
In der Regel endet die teilstationäre Eingliederungshilfe nach zwei Jahren. Bei einer Verlängerung endet diese nach der vereinbarten Zeit.
Im Abschlussgespräch mit einer sozialpädagogischen Fachkraft des Jugendamtes, dem/der Bezugspädagog/-in, dem psychologisch – therapeutischen Fachdienst der HPT, sowie den Eltern und dem Kind, werden zukünftige Unterstützungsmaßnahmen angeregt und eingeleitet.
Während der Maßnahme ist eine Kündigung durch die Eltern nur in außerordentlichen Fällen (z. B. bei einem Umzug) möglich.
Gründe für eine vorzeitige Beendigung können die stationäre Unterbringung des Kindes oder die Unterbringung in einer Pflegefamilie sein.
Eine Kündigung von Seiten der HPT kann beispielsweise bei mangelnder Mitarbeit der Eltern ausgesprochen werden.
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